Ausschluss der Öffentlichkeit
Sehr geehrte Damen und Herren,die Stadtverordnetenversammlung hat am 7.7.2016 in einer nichtöffentlichen Sitzung über den Verkauf der Restfläche des ehemaligen Asbach Geländes beraten und Beschlüsse gefasst. Nach der Sitzung hat der Stadtverordnetenvorsteher sämtliche Angebotsdetails der Presse mitgeteilt.Wir erheben hiermit Beschwerde darüber, dass bei diesem Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Nach § 52 HGO finden die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich öffentlich statt. Hiervon kann nur in engen Grenzen abgewichen werden. Zwar liegt der Ausschluss der Öffentlichkeit im Ermessen der Gemeindevertretung, diese muss sich bei ihrer Entscheidung aber an den Erfordernissen der Sache und an der Zweckbestimmung der gesetzlichen Vorschrift orientieren.Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit bei Grundstücksangelegenheiten lässt sich mit dem gesetzlichen Öffentlichkeitsgebot nicht vereinbaren. Beim Ausschluss der Öffentlichkeit kommt es entscheidend darauf an, ob aus Gründen des allgemeinen Wohls oder berechtigter Interessen Einzelner die Vertraulichkeit gewahrt werden muss. Dies ist im vorliegen Tagesordnungspunkt, wie auch im darauf folgenden „Verkauf eines Grundstückes in der Taunusstraße“, nicht der Fall. Schon im Vorfeld haben die Kaufinteressenten die Öffentlichkeit über ihre Interessen informiert. Der gestellte Antrag der GFR-CDU Koalition stellt zudem ausdrücklich darauf ab, dass die Planung die den Grundstücksverkäufen zu Grunde liegen öffentlich zu beraten sind. Nach unserer Auffassung war die Herstellung der Nichtöffentlichkeit ermessensfehlerhaft. Sollten Sie auch zu dieser Auffassung gelangen, so wären die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse nichtig (vgl. Hess VGH, Urt. V. 16.10.1968 u. a.).